Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung verlangt Transparenz, wenn Menschen mit KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte sehen. Sie gilt seit dem 2. August 2026. Im Kern: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, Deepfakes müssen offengelegt werden, und KI-Texte, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden, brauchen einen Hinweis, außer ein Mensch hat sie geprüft und trägt redaktionelle Verantwortung. Ein KI-Entwurf für einen Brief an einen einzelnen Patienten oder Mandanten fällt in der Regel nicht darunter.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Die Kanzlei Muster (ein erfundenes Beispiel) nutzt KI auf drei Arten:
- Ein Anwalt lässt sich den Entwurf eines Mandantenschreibens erstellen, prüft ihn, ändert ihn und unterschreibt. Das Schreiben richtet sich an eine Person, nicht an die Öffentlichkeit. Art. 50 Abs. 4 greift hier nicht.
- Auf der Website beantwortet ein Chatbot Fragen zu Terminen. Er muss für Besucher klar erkennbar als KI auftreten.
- Für den Kanzlei-Newsletter zu einer neuen BGH-Entscheidung schreibt die KI einen Entwurf. Eine Anwältin prüft ihn und die Kanzlei verantwortet die Veröffentlichung. Damit greift die Ausnahme für menschlich geprüfte Texte mit redaktioneller Verantwortung.
Art. 50 KI-VO im Einzelnen
Anbieter und Betreiber
Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter, die ein KI-System entwickeln und in Verkehr bringen, und Betreiber, die es in eigener Verantwortung beruflich nutzen. Eine Praxis, eine Kanzlei oder ein Unternehmen, das ein fertiges KI-Werkzeug einsetzt, ist in der Regel Betreiber. Art. 50 verteilt die Pflichten auf beide.
Die vier Fälle
- Interaktion mit KI (Abs. 1, Anbieter): Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Person weiß, dass sie mit einer KI spricht. Das entfällt, wenn es für einen verständigen Menschen ohnehin offensichtlich ist.
- Maschinenlesbare Markierung (Abs. 2, Anbieter): Wer generative KI für Text, Bild, Audio oder Video anbietet, muss die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren. Reine Hilfsfunktionen für die Standardbearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändern, sind ausgenommen.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3, Betreiber): Betroffene Personen müssen über den Betrieb solcher Systeme informiert werden.
- Deepfakes und Texte für die Öffentlichkeit (Abs. 4, Betreiber): Wer mit KI Bilder, Audio oder Video erzeugt, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähneln, muss das offenlegen. Bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein zurückhaltender Hinweis. Wer KI-Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss ihn ebenfalls kennzeichnen.
Die Ausnahme für geprüfte Texte
Für Texte nach Abs. 4 gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Kennzeichnung entfällt, wenn der Text menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein kurzer Blick reicht nicht, wenn niemand für die Veröffentlichung einsteht.
Für Praxen und Kanzleien heißt das: Arztbriefe, Befundberichte, Schriftsätze und Mandantenschreiben sind keine Veröffentlichungen zur Information der Öffentlichkeit. Abs. 4 erfasst sie nicht. Für Blogbeiträge, Pressemitteilungen oder Newsletter zu öffentlichen Themen gilt die Pflicht, solange nicht jemand prüft und verantwortet. Unabhängig von Art. 50 bleibt das Berufsrecht: Wer unterschreibt, haftet für den Inhalt, egal wer den Entwurf geschrieben hat.
Zeitpunkt, Form und Fristen
Der Hinweis muss klar und eindeutig sein und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen (Abs. 5). Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) hat diesen Termin für die Kennzeichnungspflichten nicht verschoben. Für Anbieter generativer Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gibt es für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Sanktionen
Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Was die Kennzeichnungspflicht nicht schützt
Art. 50 regelt, was andere über Ihre Inhalte erfahren. Er regelt nicht, was mit den Daten passiert, die Sie in ein KI-Werkzeug eingeben. Ein sauber gekennzeichneter Arztbrief kann auf einem Dienst entstanden sein, der die Eingaben speichert, auswertet oder nach seinen Nutzungsbedingungen weiterverwenden darf.
Die DSGVO schützt dabei nur, was sich einer Person zuordnen lässt. Anonymisierte Inhalte fallen nach Erwägungsgrund 26 heraus und dürfen rechtmäßig gebündelt und verkauft werden, etwa an Datenhändler oder KI-Entwickler. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, und mit KI wird das Wiedererkennen billiger. Wie das abläuft, zeigt Die Datenspur.
Was das für Ihre KI-Werkzeuge bedeutet
- Freigabe regeln: Legen Sie fest, wer KI-Texte vor dem Versand oder der Veröffentlichung prüft. Das erfüllt die Ausnahme und das Berufsrecht.
- Öffentliche Texte trennen: Für Website, Presse und Newsletter entweder kennzeichnen oder redaktionelle Verantwortung klar zuordnen.
- Chatbots prüfen: Gibt sich der Bot auf Ihrer Website als KI zu erkennen?
- Kompetenz sichern: Wer KI-Entwürfe prüft, muss wissen, wo KI typischerweise irrt. Mehr dazu unter KI-Kompetenz.
- Eingaben schützen: Prüfen Sie Vertrag, Lizenz, Training und Speicherung beim Anbieter.
Wysor ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und verarbeitet Ihre Inhalte nur, um den Dienst für Sie zu erbringen. Wir nehmen uns keine Lizenz zur Weiterverwendung, trainieren nicht mit Ihren Inhalten und verkaufen sie nicht, weder personenbezogen noch anonymisiert. Das steht im Vertrag und bindet auch jeden, dem Wysor künftig gehören könnte. Ihre Daten sind verschlüsselt und werden in der EU gehostet. Bei jedem angebundenen Modellanbieter gilt Zero Data Retention. Sie arbeiten in einem Arbeitsbereich mit mehreren Modellen, darunter GPT, Claude und Gemini, und entscheiden selbst, was Sie prüfen und freigeben.
Häufige Fragen
Muss ich KI-generierte Texte kennzeichnen? Nur in bestimmten Fällen. Art. 50 Abs. 4 erfasst Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Hat ein Mensch sie geprüft und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnung.
Muss ein Arztbrief oder Schriftsatz mit KI-Hilfe gekennzeichnet werden? Nach Art. 50 in der Regel nicht, weil er sich an einzelne Personen richtet und nicht der Information der Öffentlichkeit dient. Die Verantwortung für den Inhalt liegt aber weiter bei der Person, die unterschreibt.
Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht? Seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat diesen Termin nicht verschoben. Nur für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter bereits vermarkteter Systeme gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Muss ein Chatbot auf der Website gekennzeichnet sein? Ja, er muss für Nutzer erkennbar als KI auftreten, außer das ist offensichtlich. Die Pflicht trifft nach Art. 50 Abs. 1 den Anbieter. Als Betreiber sollten Sie trotzdem prüfen, dass der Hinweis tatsächlich erscheint.
Was droht bei Verstößen? Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für kleine und mittlere Unternehmen der niedrigere Betrag.
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