Der Betriebsrat bestimmt bei KI-Tools mit, sobald sie geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das trifft auf die meisten Werkzeuge zu, die Nutzungsdaten protokollieren. Daneben muss der Arbeitgeber den Betriebsrat schon bei der Planung von KI in Arbeitsabläufen unterrichten und beraten (§ 90 BetrVG), der Betriebsrat darf einen KI-Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG), und bei Auswahlrichtlinien gilt die Mitbestimmung auch, wenn KI sie erstellt (§ 95 Abs. 2a BetrVG).
Ein Beispiel aus dem Alltag
Die Muster GmbH (ein erfundenes Beispiel) mit 180 Beschäftigten will allen Teams einen KI-Assistenten bereitstellen. Die Geschäftsführung kauft Lizenzen, richtet Konten über die Firmenanmeldung ein und kann im Admin-Bereich sehen, wer wann wie viel nutzt.
Der Betriebsrat erfährt davon aus dem Intranet und verlangt, die Einführung zu stoppen. Zu Recht: Das Werkzeug ist objektiv geeignet, Verhalten und Leistung zu überwachen, also greift § 87 Abs. 1 Nr. 6. Hätte die Geschäftsführung den Betriebsrat bei der Planung unterrichtet, hätten beide Seiten in einer Betriebsvereinbarung regeln können, welche Nutzungsdaten ausgewertet werden dürfen und welche nicht.
Die Rechte des Betriebsrats im Einzelnen
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: technische Überwachung
Der Betriebsrat bestimmt mit bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt, dass die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Eine Absicht des Arbeitgebers, die Daten auszuwerten, ist nicht nötig. Viele KI-Tools protokollieren Anmeldungen, Eingaben und Nutzungszeiten und erfüllen das damit.
Daneben kann § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greifen, wenn der Arbeitgeber Regeln zum Ordnungsverhalten aufstellt, etwa welche Tools erlaubt sind und welche Daten eingegeben werden dürfen.
Wann die Mitbestimmung nicht greift
Das Arbeitsgericht Hamburg hat 2024 entschieden (Beschluss vom 16. Januar 2024, 24 BVGa 1/24), dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn der Arbeitgeber die Nutzung von ChatGPT und ähnlichen Diensten nur erlaubt, die Beschäftigten sie über den Browser mit eigenen Konten nutzen und der Arbeitgeber keine Nutzungsdaten erhält. Die Entscheidung betrifft diesen Einzelfall. Sobald der Arbeitgeber Konten bereitstellt oder Nutzungsdaten einsehen kann, sieht es anders aus.
§ 90 BetrVG: Unterrichtung und Beratung
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen unterrichten, ausdrücklich „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ (§ 90 Abs. 1 Nr. 3). Beide Seiten beraten die Auswirkungen auf die Beschäftigten so früh, dass Vorschläge des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können.
§ 80 Abs. 3 BetrVG: der KI-Sachverständige
Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Der Betriebsrat muss die Notwendigkeit also nicht eigens begründen. Über die Einzelheiten, etwa Person und Kosten, ist trotzdem eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig. Beide Seiten können sich auch auf einen ständigen KI-Sachverständigen einigen.
§ 95 Abs. 2a BetrVG: Auswahlrichtlinien
Richtlinien über die Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen sind mitbestimmungspflichtig. Das gilt nach Abs. 2a auch, wenn bei ihrer Aufstellung KI zum Einsatz kommt.
Die Regelungen zu KI in §§ 80, 90 und 95 BetrVG kamen 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ins Gesetz.
Folgen bei Verstößen
Führt der Arbeitgeber ein mitbestimmungspflichtiges Tool ohne Zustimmung ein, kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen und das auch im Eilverfahren durchsetzen. Einigen sich die Seiten nicht, entscheidet die Einigungsstelle.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Was die Mitbestimmung nicht schützt
Eine Betriebsvereinbarung schützt die Beschäftigten vor Überwachung. Sie regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Sie regelt nicht, was der KI-Anbieter mit den eingegebenen Inhalten tun darf: Kundendaten, Patientendaten, Verträge, interne Strategien.
Das bestimmt der Vertrag mit dem Anbieter. Erlauben die Nutzungsbedingungen eine Weiterverwendung, auch „anonymisiert“, gilt die DSGVO nach Erwägungsgrund 26 für diese Daten nicht mehr. Sie dürfen dann rechtmäßig gebündelt und verkauft werden. Wie das abläuft, zeigt Die Datenspur.
Was das bei der Einführung von KI-Tools bedeutet
- Früh einbinden: Unterrichten Sie den Betriebsrat schon bei der Planung, nicht erst beim Rollout.
- Nutzungsdaten festlegen: Regeln Sie, welche Protokolle es gibt, wer sie sehen darf und dass sie nicht zur Leistungskontrolle dienen.
- Sachverständigen einplanen: Rechnen Sie mit einem KI-Sachverständigen und vereinbaren Sie die Rahmenbedingungen früh.
- Werkzeug zuerst wählen: Eine Vereinbarung lässt sich leichter verhandeln, wenn Datenschutzzusagen im Vertrag stehen.
- Richtlinie ergänzen: Was Beschäftigte eingeben dürfen, regelt eine KI-Nutzungsrichtlinie.
Wysor ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und verarbeitet Ihre Inhalte nur, um den Dienst für Sie zu erbringen. Wir nehmen uns keine Lizenz zur Weiterverwendung, trainieren nicht mit Ihren Inhalten und verkaufen sie nicht, weder personenbezogen noch anonymisiert. Das steht im Vertrag und bindet auch jeden, dem Wysor künftig gehören könnte. Ihre Daten sind verschlüsselt und werden in der EU gehostet, bei jedem angebundenen Modellanbieter gilt Zero Data Retention. Ihr Team arbeitet in einem Arbeitsbereich mit mehreren Modellen, darunter GPT, Claude und Gemini. Das gibt der Betriebsvereinbarung eine feste Grundlage.
Häufige Fragen
Muss der Betriebsrat der Einführung von KI zustimmen? Ja, wenn das KI-Tool objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das ist bei den meisten Tools mit Firmenkonten der Fall. Daneben bestehen Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG.
Ist ChatGPT im Betrieb mitbestimmungspflichtig? Es kommt auf die Ausgestaltung an. Das Arbeitsgericht Hamburg sah 2024 kein Mitbestimmungsrecht, weil Beschäftigte den Dienst freiwillig mit eigenen Konten im Browser nutzten und der Arbeitgeber keine Daten erhielt. Stellt der Arbeitgeber Konten bereit, greift die Mitbestimmung in der Regel.
Darf der Betriebsrat einen KI-Sachverständigen hinzuziehen? Ja. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung als erforderlich, wenn der Betriebsrat KI beurteilen muss. Die Einzelheiten werden mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Brauchen wir eine Betriebsvereinbarung für KI? Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Wo Mitbestimmung greift, ist sie aber der übliche Weg, den Einsatz verbindlich zu regeln. Eine Muster-Gliederung finden Sie unter KI-Betriebsvereinbarung.
Was gilt in Betrieben ohne Betriebsrat? Die BetrVG-Rechte entfallen dann. Datenschutz, Vertraulichkeit und die Pflichten aus der KI-Verordnung gelten trotzdem.
Weiterlesen
- KI-Betriebsvereinbarung: Muster-Gliederung. Was die Vereinbarung regeln sollte.
- KI-Nutzungsrichtlinie Vorlage. Die Regeln für den Alltag.
- KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO. Wann KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen.
- Legal verkäuflich. Die Quellen hinter dem Markt für anonymisierte Daten.
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