Compliance/3. September 2026/8 min read

KI-Betriebsvereinbarung: Muster-Gliederung und Leitfaden

KI-Betriebsvereinbarung Muster: Wann §87 BetrVG Mitbestimmung greift, was zu regeln ist, plus anpassbare Gliederung. Praxisleitfaden, keine Rechtsberatung.

KI-Betriebsvereinbarung: Muster-Gliederung und Leitfaden

Sobald ein Unternehmen KI-Werkzeuge einführt, taucht früher oder später der Betriebsrat auf. Und das zu Recht: Anders als eine einseitig erlassene Nutzungsrichtlinie ist eine Betriebsvereinbarung ein rechtsverbindlicher Kollektivvertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten gilt. Wo Mitbestimmung greift, führt an ihr kein Weg vorbei.

Dieser Leitfaden erklärt, wann die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beim Einsatz von KI überhaupt ausgelöst wird, welche Punkte eine Vereinbarung sinnvoll regelt und liefert eine Gliederung, die Sie Abschnitt für Abschnitt an Ihr Unternehmen anpassen können. Es ersetzt keine juristische Prüfung im Einzelfall, sondern hilft, das Gespräch mit dem Gremium vorzubereiten.


Wann §87 BetrVG die Mitbestimmung auslöst

Nicht jede Software-Einführung ist mitbestimmungspflichtig, KI-Systeme sind es jedoch fast immer. Zwei Tatbestände aus §87 Abs. 1 BetrVG sind hier entscheidend.

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die technische Überwachung. Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Rechtsprechung legt dieses "bestimmt" weit aus: Es genügt, dass ein System objektiv zur Überwachung geeignet ist, eine tatsächliche Auswertungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Fast jedes KI-Tool erfüllt das, weil Eingaben, Nutzungszeitpunkte, Prompt-Verläufe und Ergebnisse protokolliert werden können. Damit ist der häufigste und wichtigste Anknüpfungspunkt für eine KI-Betriebsvereinbarung erreicht.

§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das Ordnungsverhalten. Regelt der Arbeitgeber, wie sich Beschäftigte im Betrieb zu verhalten haben, also etwa welche KI-Tools zulässig sind, welche Daten eingegeben werden dürfen und welche Kennzeichnungspflichten gelten, betrifft das die Ordnung des Betriebs und ist mitbestimmungspflichtig.

Daneben bestehen Unterrichtungs- und Beratungsrechte: §90 BetrVG bei der Planung technischer Anlagen und Arbeitsverfahren sowie §80 Abs. 2 BetrVG als allgemeiner Auskunftsanspruch, damit der Betriebsrat seine Aufgaben wahrnehmen kann. Führt die KI-Einführung zu wesentlichen Änderungen von Arbeitsabläufen, kann zusätzlich §111 BetrVG (Betriebsänderung) relevant werden. Seit August 2024 stellt §80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG außerdem klar, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt, wenn der Betriebsrat die Einführung von KI zu beurteilen hat.

Die praktische Konsequenz: Wer KI ohne Beteiligung des Betriebsrats einführt, riskiert einen Unterlassungsanspruch und im Ergebnis einen faktischen Einführungsstopp. Eine sauber verhandelte Betriebsvereinbarung ist der schnellere Weg zum produktiven Einsatz.


Was eine KI-Betriebsvereinbarung regeln sollte

Eine gute Vereinbarung ist keine Verbotsliste, sondern ein Rahmen, der Rechtssicherheit für das Unternehmen und Schutz für die Beschäftigten verbindet. Vier Themenfelder bilden den Kern.

  • Geltungsbereich und zulässige Systeme. Welche KI-Werkzeuge sind freigegeben, für welche Aufgaben, und wer entscheidet über neue Tools. Eine namentlich benannte, freigegebene Plattform vermeidet den Wildwuchs privater Consumer-Accounts.
  • Zweckbindung und Datenverarbeitung. Welche Daten dürfen eingegeben werden, welche nicht, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage. Hier verzahnt sich die Betriebsvereinbarung mit der DSGVO.
  • Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Das Herzstück mit Blick auf §87 Abs. 1 Nr. 6. Der Betriebsrat wird eine ausdrückliche Zusage verlangen, dass Protokolldaten nicht zur individuellen Leistungsbewertung oder Verhaltenskontrolle ausgewertet werden.
  • Menschliche Aufsicht und Beschäftigtenrechte. KI liefert Entwürfe, keine Entscheidungen. Automatisierte Entscheidungen über Beschäftigte ohne menschliche Prüfung sind auszuschließen, ebenso Nachteile aus einer Nichtnutzung, soweit fachlich vertretbar.

Bevor Sie in die Verhandlung gehen, lohnt die Wahl des Werkzeugs. Eine Plattform, die EU-gehostet ist, Ihre Eingaben nicht zum Training verwendet und einen Auftragsverarbeitungsvertrag je Modellanbieter bietet, nimmt viele Bedenken des Gremiums technisch vorweg. Wysor ist als privater, EU-gehosteter KI-Arbeitsplatz genau dafür gebaut: mehrere Modelle (Claude, GPT, Gemini und weitere) in einer Oberfläche, mit Zero Data Retention und ohne Training auf Ihren Daten. Was eine Plattform darüber hinaus DSGVO-konform einsetzbar macht, vertieft der Überblick zu DSGVO-konformer KI.


Die Muster-Gliederung zum Anpassen

Die folgenden Abschnitte bilden ein vollständiges Gerüst für eine Betriebsvereinbarung. Übernehmen Sie die Struktur, füllen Sie die Klammern mit Ihren Angaben und lassen Sie den finalen Text vor Abschluss juristisch prüfen. Betriebsvereinbarungen entfalten normative Wirkung, deshalb zählt jede Formulierung.

1. Präambel und Zielsetzung

Beschreiben Sie den gemeinsamen Zweck: KI produktiv und verantwortungsvoll einzusetzen und dabei die Rechte der Beschäftigten zu wahren. Ein kooperativer Ton hier erleichtert die spätere Auslegung.

2. Geltungsbereich

Legen Sie fest, für wen die Vereinbarung gilt (alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG) und welche KI-Systeme erfasst sind. Grenzen Sie ab, ob auch dienstlich genutzte Consumer-Tools am Arbeitsplatz umfasst sind.

3. Begriffsbestimmungen

Definieren Sie zentrale Begriffe wie "KI-System", "Eingabedaten" und "Protokolldaten", damit später kein Streit über die Reichweite entsteht.

4. Zulässige Systeme und Freigabeprozess

Führen Sie die freigegebenen Plattformen namentlich auf und beschreiben Sie das Verfahren, wie neue Tools unter Beteiligung des Betriebsrats geprüft und aufgenommen werden.

Formulierungshilfe: Zulässig sind ausschließlich die in Anlage 1 aufgeführten KI-Systeme. Die Aufnahme weiterer Systeme erfolgt nach vorheriger Beteiligung des Betriebsrats.

5. Zweckbindung und Datenverarbeitung

Regeln Sie, welche Daten eingegeben werden dürfen, und arbeiten Sie mit klaren Kategorien: unbedenkliche Inhalte, interne Inhalte mit Personenbezug (nur in freigegebenen Systemen mit AVV) und niemals einzugebende Inhalte wie besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Zugangsdaten. Ergänzen Sie einen Verweis auf die einschlägige datenschutzrechtliche Grundlage und den Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter.

6. Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Der mit Blick auf §87 Abs. 1 Nr. 6 wichtigste Abschnitt. Halten Sie ausdrücklich fest, dass die im System anfallenden Protokoll- und Nutzungsdaten nicht zur Überwachung, Bewertung oder disziplinarischen Sanktionierung einzelner Beschäftigter verwendet werden.

Formulierungshilfe: Eine Auswertung von Nutzungs- und Protokolldaten zur individuellen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle findet nicht statt. Auswertungen erfolgen ausschließlich anonymisiert oder aggregiert zu den in Abschnitt [X] genannten Zwecken.

7. Menschliche Aufsicht und keine automatisierten Entscheidungen

Stellen Sie klar, dass KI-Ergebnisse Entwürfe sind und dass eine fachlich verantwortliche Person sie vor externer Verwendung prüft. Schließen Sie ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung gegenüber Beschäftigten aus.

8. Qualifizierung und KI-Kompetenz

Beschreiben Sie, wie Schulungen die KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4 der KI-Verordnung erfüllen. Wie diese Verordnung aufgebaut ist und welche Fristen gelten, erläutert unser Leitfaden zum EU AI Act.

9. Rechte der Beschäftigten

Nennen Sie das Recht auf Auskunft, den Schutz vor Benachteiligung bei begründeter Nichtnutzung und den Beschwerdeweg. Das schafft Vertrauen und beugt Konflikten vor.

10. Rechte des Betriebsrats

Regeln Sie Unterrichtung, Einsichtsrechte und die laufende Beteiligung bei Änderungen, etwa bei neuen Modellen oder Funktionen.

11. Schlussbestimmungen

Regeln Sie Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigungsfrist, die Frage der Nachwirkung nach §77 Abs. 6 BetrVG sowie eine salvatorische Klausel. Ergänzen Sie Anlagen wie die Liste der freigegebenen Systeme.


Betriebsvereinbarung oder Nutzungsrichtlinie?

Beide Instrumente ergänzen sich. Die Betriebsvereinbarung ist der mitbestimmte, rechtsverbindliche Rahmen. Die Nutzungsrichtlinie füllt ihn mit der operativen Alltagspraxis, den konkreten Datenregeln und Beispielen für die Beschäftigten. Wo ein Betriebsrat besteht, sollten die Datenregeln und Kontrollausschlüsse der Richtlinie inhaltlich mit der Vereinbarung übereinstimmen. Eine anpassbare Vorlage samt Datenkategorien finden Sie in unserem Beitrag zur KI-Nutzungsrichtlinie.


Wie eine EU-gehostete Plattform die Vereinbarung trägt

Viele Zusagen, die der Betriebsrat verlangt, lassen sich technisch absichern, statt sie allein der Selbstverpflichtung zu überlassen. Eine Plattform wie Wysor unterstützt an mehreren Stellen:

  • Datenschutz und Zweckbindung. Zero Data Retention, keine Nutzung Ihrer Eingaben zum Modelltraining, EU-Hosting und ein AVV je Modellanbieter bilden die vertragliche Grundlage für Abschnitt 5 der Gliederung.
  • Ein Werkzeug statt vieler. Mehrere Modelle in einer Oberfläche reduzieren den Bedarf, für einzelne Aufgaben auf externe Consumer-Dienste auszuweichen, was die Freigabeliste kurz und kontrollierbar hält.
  • Prüfbare Ergebnisse. In der juristischen Recherche verweist die integrierte Rechtsdatenbank auf reale Rechtsprechung und Gesetzestexte mit Fundstellen und markiert überholte Entscheidungen. So wird die in Abschnitt 7 geforderte menschliche Prüfung praktikabel, weil Aussagen an belegbare Quellen gebunden sind.
  • Menschliche Freigabe eingebaut. Bei der Dokumentenerstellung, etwa Briefen oder Berichten aus Notizen oder Diktat, entsteht ein Entwurf, den die verantwortliche Person prüft und freigibt.

Für berufsgeheimnisträgernahe Bereiche wie Kanzleien, Praxen oder Beratungen gilt zudem: mandanten- oder patientenbezogene Inhalte gehören nur in eine freigegebene, EU-gehostete Plattform, weil dies hilft, das Haftungsrisiko nach §203 StGB zu senken. Für kleinere Teams reicht dafür oft ein einfacher Plan ohne Enterprise-Vertrag.


Häufige Fragen

Ist eine KI-Betriebsvereinbarung Pflicht? Es gibt keine Vorschrift, die exakt ein Dokument mit diesem Namen verlangt. Sobald ein KI-System aber zur Überwachung von Verhalten oder Leistung objektiv geeignet ist, greift die Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In der Praxis ist eine Betriebsvereinbarung dann der übliche und rechtssichere Weg, den Einsatz gemeinsam zu regeln.

Was passiert ohne Beteiligung des Betriebsrats? Der Betriebsrat kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das kann faktisch zu einem Einführungsstopp führen, bis eine Einigung erzielt oder eine Einigungsstelle angerufen wird. Frühzeitige Einbindung ist deshalb meist der schnellere Weg zum produktiven Einsatz.

Reicht nicht eine einseitige Nutzungsrichtlinie? In mitbestimmungspflichtigen Punkten nicht. Eine Richtlinie ist eine einseitige Weisung des Arbeitgebers, die die Mitbestimmung nicht ersetzt. Sinnvoll ist die Kombination: die Betriebsvereinbarung als verbindlicher Rahmen, die Nutzungsrichtlinie als operative Ausgestaltung.

Muss die Vereinbarung eine bestimmte Plattform nennen? Das ist üblich und sinnvoll. Eine namentlich benannte, freigegebene Plattform mit klaren Datenschutzeigenschaften erleichtert die Verhandlung, weil viele Zusagen technisch belegt werden können, statt allein auf Zusicherungen zu beruhen.

Ist dieser Leitfaden Rechtsberatung? Nein. Er bietet eine praxisorientierte Orientierung und eine Gliederung zur Vorbereitung. Der konkrete Text sollte vor Abschluss juristisch geprüft werden, weil eine Betriebsvereinbarung normative, unmittelbar geltende Wirkung entfaltet.


Eine KI-Betriebsvereinbarung ist kein Hindernis, sondern die Bedingung dafür, dass KI im mitbestimmten Betrieb ruhig und produktiv eingesetzt werden kann. Wählen Sie zuerst ein Werkzeug, das die Datenschutz- und Kontrollzusagen technisch trägt, und bauen Sie die Vereinbarung darum herum.

Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen? Schreiben Sie an [email protected] oder nutzen Sie das Kontaktformular in der App. Zum Einstieg gibt es einen kostenlosen Plan, Plus für 19,99 EUR/Monat und Premium für 29,99 EUR/Monat, ganz ohne Enterprise-Vertrag.